Sorgenfreies Golfen
Einfach abgesichert
Drei Optionen
NEU: Weltweiter Schutz**
Sie sind sich nicht sicher, warum es sinnvoll ist, die DGV-GolfProtect abzuschließen?
Hier ein Beispiel:Beim gemeinsamen Golfspiel schlägt Manfred K. aus dem Rough heraus einen Ball und trifft die Mitspielerin Angela B. in Augen- und Stirnhöhe. Angela B. verlangt von Manfred K. Schadensersatz für die beschädigte Brille, Heilungskosten, Arzneimittel, Verdienstausfall und Schmerzensgeld in einer Gesamthöhe von 29.000 EUR. Der Privat-Haftpflicht-Versicherer von Manfred K. lehnt die Regulierung ab, weil der Versicherer bei Manfred K. kein Verschulden sieht. Die DGV-GolfProtect von Manfred K. reguliert den Schaden unabhängig von der Verschuldensfrage direkt. Der Fall muss deshalb nicht vor Gericht und Angela B. erhält Schadensersatz.
Wichtige Ergänzung zu Ihrem privaten Haftpflichtschutz
Viele Golfspieler lassen sich aufgrund der neuen Situation von ihrer privaten Haftpflichtversicherung ausdrücklich bestätigen, dass ihr Golfspiel und insbesondere abirrende Golfbälle als „versichert“ gelten. Trotz dieser vermeintlichen Zusage kann der Privathaftpflicht-Versicherer aber im konkreten Schadensfall die Schadenzahlung bei einem abirrenden Golfball mangels Verschulden ablehnen. Ob zu Recht, wäre dann im Einzelfall im Rahmen eines Gerichtsprozesses zu klären.
Genau hier, und natürlich auch in Fällen, in denen es keinen Privathaftpflichtversicherungsschutz gibt, hilft die DGV-GolfProtect, die den möglichen Einwand eines vermeintlich fehlenden Verschuldens überhaupt nicht erhebt und den Schaden reguliert.
Ein beruhigendes Gefühl also, nicht in einen Rechtsstreit verwickelt zu werden, wenn der eigene Golfball einen Schaden verursacht hat.
Ein Haftpflichtschutz – Ihre Optionen
„Werbeeinwilligung“, „12 Euro“ oder einfach „Versicherungsschutz erneuern“ - Sie haben die Wahl. Egal welche Option Sie wählen, Ihr Versicherungsschutz ist derselbe.
Option 1
„Werbeeinwilligung“
No Risk, More Fun im Jahr 2023
- gegen Werbeeinwilligung für 0 Euro
Option 3
„Versicherungsschutz erneuern“
No Risk, More Fun im Jahr 2023
- gegen Werbeeinwilligung für 0 Euro oder Zahlung von 12 Euro
Wichtige Dokumente zu Ihrem DGV-GolfProtect-Haftpflichtschutz
FAQ
Grundsätzlich haftet derjenige, der den Schaden verursacht auch für den entstandenen Schaden. Trifft ein Golfspieler mit dem von ihm geschlagenen Ball bspw. ein Auto, ist zunächst er aus seinem Privatvermögen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Dass beim Schlag die Golfregeln eingehalten wurden, wird von der Rechtsprechung in der Regel nicht als haftungsausschließend gewertet, da auch in diesem Fall mit dem Fehlgehen eines Schlages gerechnet werden muss. Das Risiko, mit dem Privatvermögen für einen verursachten Schaden einstehen zu müssen, kann durch den Abschluss etwa einer Privathaftpflichtversicherung vermieden werden.
Zugunsten der Golfspieler hält der DGV eine Haftpflichtversicherung vor.
Wer ist versichert?
Versichert sind Golfspieler, die das DGV-GolfProtect-Angebot für das laufende Kalenderjahr entweder gegen Bezahlung oder alternativ Erteilung einer Werbeeinwilligung ggü. der HanseMerkur-Gruppe gebucht haben.
Darüber hinaus sind automatisch, also ohne weitere erforderliche Initiative, folgende Personengruppen versichert:
- Teilnehmer an Schnupperkursen
- Probemitglieder bei einer Probemitgliedschaft von bis zu sechs Monaten
- Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf der Golfanlage sowie bei Teilnahme an Kinder- und Jugendtrainings, am Konditionstraining und sonstigen Ausgleichssportarten.
Sofern die Werbeeinwilligung widerrufen wird und auch keine Bezahlung für DGV-GolfProtect erfolgt ist, erlischt der Versicherungsschutz mit Widerruf.
Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht für Personen- und Sachschäden aus der Ausübung des Golfsports. Der Versicherungsschutz beginnt jeweils mit Betreten der Golfanlage und endet mit dem Verlassen derselben. Er setzt voraus, dass Schädiger und Geschädigter personenverschieden sind. Typischer Schadenfall z.B. ist das ungewollte Abweichen des geschlagenen Balles von der vorgesehenen Flugbahn, das zur Beschädigung eines auf dem Parkplatz abgestellten fremden Pkw führt. Schäden durch abirrende Golfbälle gelten im Sinne des Vertrages als durch den Golfspieler verursacht. Schäden, die sich der Verursacher selbst bzw. an eigenen Rechtsgütern zufügt, sind vom Versicherungsumfang nicht erfasst.
Versicherungsschutz über den DGV besteht nur, sofern kein anderer Versicherungsschutz vorgeht, bspw. die Privathaftpflichtversicherung des Schädigers. Der Schädiger muss also zunächst den Schaden bei seinem eigenen Haftpflichtversicherer melden. Lehnt der Privathaftpflichtversicherer gegenüber dem Schädiger die Eintrittspflicht ab, kann der Schaden hier gemeldet werden.
Ja, der Schutz im Ausland gilt für alle Personen, die in einem dem DGV angeschlossenen Golfclub organisiert sind.
Es ist grundsätzlich eine allgemeine Selbstbeteiligung von 250 Euro je Versicherungsfall vereinbart. Für einzelne versicherte Ereignisse oder Personengruppen ist eine spezielle Selbstbeteiligung genannt. Einzelheiten dazu können Sie den „Erläuterungen zur Haftpflichtversicherung“ entnehmen.
Ist der Golfspieler, dessen abirrender Golfball den Schaden verursacht hat, nicht bekannt, kann eine Schadensregulierung leider nicht erfolgen.
Der Schädiger meldet den Schaden seinem Privathaftpflichtversicherer, wenn ein solcher vorhanden ist.
Lehnt dieser die Deckung gegenüber dem Schädiger ab oder besteht keine Privathaftpflichtversicherung, ist vom Schädiger die Schadenanzeige auszufüllen und an die Funk Versicherungsmakler GmbH, Hamburg, zu übermitteln. Der Schadenanzeige ist die schriftliche Ablehnung des Haftpflichtversicherers des Schädigers beizufügen. Die weitere Schadenabwicklung erfolgt über die Funk Versicherungsmakler GmbH. Der DGV selbst ist nicht involviert und kann keine Informationen zum Sachstand erteilen.
Nein, Sie benötigen lediglich einen DGV-Online-Account in Verbindung mit unserem Identitätsprovider Verimi.
Durch einen z.B. Gerätewechsel (neues Smartphone/Tablet) kann es sein, dass Sie keine Recovery-PUK haben und daher Ihren Verimi-Account aus Sicherheitsgründen nicht mehr nutzen können. In solchen Fällen gibt Verimi folgende Vorgehensweise vor, um die Zwei-Faktor-Authentifizierung zu deaktivieren. Bitte, beachten Sie, dass Sie diesen Prozess NICHT über die Verimi-App starten dürfen:
- öffnen Sie in Ihrem Internet-Browser http://verimi.de
- gehen Sie dann auf
“Passwort neu setzen” und geben Ihre E-Mail-Adresse ein und bestätigen Sie die Eingabe mit “Passwort neu setzen - Sie erhalten eine E-Mail mit dem Absender:
verimi@verimi.de und dem Betreff: “Bitte um Bestätigung: Setzen Sie Ihr Passwort zurück”. Bitte klicken Sie auf den Bereich “Passwort zurücksetzen” in der E-Mail. - Sie werden im Internet-Browser aufgefordert ein Passwort zu vergeben. Bitte vergeben Sie ein neues Passwort, welches den
System-Anforderungen entspricht. - Nach der Eingabe des neuen Passwortes erhalten Sie im Browser die Aufforderung “Bitte bestätigen Sie diese Transaktion in Ihrer Verimi App.” Beachten Sie an dieser Stelle den Punkt 6.
- Sie klicken auf “Probleme mit Ihrem Account?”, danach “Verbundenes Gerät trennen” und dann weiter auf “Haben Sie Ihren PUK verloren?” und anschließend klicken Sie auf ”2FA-Deaktivierungs-E-Mail senden”
- Sie erhalten eine E-Mail mit dem Absender: verimi@verimi.de
Betreff: ”Bitte bestätigen Sie die Deaktivierung Ihrer Zwei-Faktor-Authentifizierung” In dieser E-Mail klicken Sie bitte auf “2FA deaktivieren”. - Im Internet-Browser erscheint die Bestätigung über die erfolgreiche Deaktivierung der Zwei-Faktor-Authentifizierung für Ihren Verimi-Account mit dem Text: IHRE ZWEI-FAKTOR-AUTHENTIFIZIERUNG WURDE DEAKTIVIERT
- Sie erhalten im Nachgang eine E-Mail mit dem Betreff “Hinweis von Verimi: Sicherheitseinstellungen wurden geändert”
Da das geänderte Passwort nicht gespeichert wurde, vergeben Sie bitte nun ein neues Passwort über
“Passwort neu vergeben”. Im Anschluss können Sie sich nun wieder über mit Ihren neuen Zugangsdaten anmelden
Hinweis: Da Sie die Zwei-Faktor-Authentifizierung
(2FA) für Ihren Verimi-Account deaktiviert haben, wurden aus Sicherheitsgründen auch alle verifizierten Ausweisdokumente gelöscht. Sie können die Zwei-Faktor-Authentifizierung (2FA) erneut aufsetzen und Ihre Ausweisdokumente erneuern.
Kontakt
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Sie haben noch weitere Fragen rund um den DGV-GolfProtect-Haftpflichtschutz?
Kontaktieren Sie uns unter golfprotect@dgs.golf.de